Telekommunikationsgesetz

Wegfall der Umlagefähigkeit des TV-Signals – drei Fragen, drei Antworten

Bis zum 30. Juni 2024 können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, sofern sie ihre Mieter zur Zahlung der Betriebskosten vertraglich verpflichtet haben. Vermieter müssen also handeln, wenn sie nach Ablauf der Frist nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen Vermieter sowohl das vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern sowie die Vertragsbeziehung zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick behalten. Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt 59, das bei den Haus & Grund-Vereinen erhältlich ist.

Der bisherige Kabelnetzbetreiber hat meine Mieter darüber informiert, dass die bisherige TV-Signalversorgung ab Juli 2024 beendet wird. Wer weiterhin wie bisher TV-Signale empfangen möchte, müsse einen Vertrag mit ihm abschließen. Nun will der Dienstleister auch mit mir einen kostenlosen Versorgungsvertrag abschließen. Ist das nötig?

Kabelnetzbetreiber bieten Eigentümern häufig einen kostenlosen Versorgungsvertrag an. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn sich der Anbieter das Nutzungsrecht (Eigentum) an der Infrastruktur vorbehalten hat. In dem Vertrag verpflichtet sich der Kabelnetzbetreiber, weiterhin das Kabelnetz und den Störungsdienst bereitzustellen. Die Medienversorgungsverträge schließt der Anbieter dann mit den einzelnen Nutzern gegen Entgelt ab. Der Eigentümer sollte die kostenlosen Versorgungsverträge dennoch sorgfältig prüfen. Als Vertragspartner können Sie auch nachfragen, wenn Sie einzelne Klauseln nicht verstehen. Sollten Sie mit Vereinbarungen nicht einverstanden sein, dürfen Sie mit dem Anbieter verhandeln.

Der Kabelnetzbetreiber hat auf die Kündigung des Versorgungsvertrages entgegnet, dass Klage eingereicht wurde, um die Rechtmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts überprüfen zu lassen. Was bedeutet das? 

Gemäß § 230 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird Eigentümern, die einen Versorgungsvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen haben, die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag bis zum 30. Juni 2024 zu kündigen, ohne dass sie dadurch zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Solange das Gericht nicht die Nichtigkeit der Regelung erklärt, kann von ihr Gebrauch gemacht werden. 

Das Sonderkündigungsrecht steht unter der Bedingung, dass nichts anderes für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart wurde. Denn diese Vereinbarung findet vorrangig Anwendung und schließt das Sonderkündigungsrecht aus. Eine salvatorische Klausel im Vertrag stellt allerdings nach Ansicht von Haus & Grund keine spezielle Regelung in diesem Sinne dar, sodass das Sonderkündigungsrecht Anwendung findet. Zu prüfen wäre ferner, wie sich die Eigen- tumsverhältnisse nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts an der Infrastruktur gestalten und wie die zukünftige Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden kann.

Ich möchte gern weiter das TV-Kabelsignal an meine Mieter liefern, weil meine Mieter das wünschen. Was muss ich dazu tun? 

Hierzu muss ein zusätzlicher Vertrag, der regelmäßig als Anlage dem Mietvertrag beigefügt wird, mit dem Mieter abgeschlossen werden. Wird ein solcher Vertrag geschlossen, verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal gegen ein monatliches Entgelt zu liefern. Dieser Vertrag muss für den Mieter aber kündbar sein und darf eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender Verlängerung kann der Mieter diesen monatlich kündigen. Der Vermieter muss sowohl auf die stillschweigende Verlängerung des Vertrags als auch auf die monatliche Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter hinweisen. Als Betriebskosten können Kosten ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr abgerechnet werden.

Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin Haus & Grund Deutschland

Glasfaserausbau

Für mehr und mehr Mieter ist ein schneller und zuverlässiger Internetzugang zwingende Voraussetzung für ihr Arbeits- und Privatleben. Verfügen die Wohngebäude nur über veraltete oder möglicherweise störungsanfällige Technik, könnte der Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht ziehen. Es gibt zwei Alternativen, die Investitionskosten dafür auf die Mieter zu verteilen: Da es sich beim Glasfaserausbau um eine Modernisierung handelt, können Vermieter eine Mieterhöhung anstreben. Zu beachten sind die zeitlichen und formellen Anforderungen an die An- kündigung und die anschließende Mieterhöhungserklärung. Außerdem ist die Modernisierungsmieterhöhung nur dann möglich, wenn der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat. Denn die Ausbaukosten können auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt als Betriebskosten an den Mieter weitergereicht werden.